Die Situation
Kürzlich erreichte einen unserer Kunden eine telefonische Anfrage der Polizei, man möge der Polizei bitte eine Liste der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte zur Verfügung stellen. Die Kundin reagierte vorbildlich:
- Sie verweigerten eine Auskunft am Telefon
- Sie verlangte die schriftliche Zusendung per E-Mail
- Sie leitete den Vorgang direkt zur Prüfung an den internen Datenschutzkoordinator weiter, der sich wiederum direkt mit dem externen Datenschutzbeauftragten in Verbindung setzte.
Nun zur Frage: Darf die Gemeinde die Daten der Ortslandwirte herausgeben?
Klare Antwort: NEIN!
Gesetzliche Grundlage ist das Berufsstandsmitwirkungsgesetz: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BerStdMitwGHEV6P5 Dadurch soll die gute Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Verwaltung gewährleistet werden.
Auf Basis diese Gesetzes bildet der Kreisausschuss einen sog. Gebietsagrarausschuss. Der Gebietsagrarausschuss benennt in den Gemeinden Ortslandwirt und Stellvertretung. Diese Daten werden auch veröffentlicht:
- Die Namen der benannten Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.“ (§5 Abs. 2 BerStdMitwG Hessen)
Damit wird klar, dass die Daten der Ortslandwirte nicht die Daten der Gemeinde sind. Die Gemeinde hat zwar Kenntnis der Daten und darf diese auch für eigene Zwecke nutzen, eine Anfrage von Dritten ist aber bei der Gemeinde falsch platziert. Anfragende müssen sich direkt an Gebietsagrarausschuss (resp. Landkreis) wenden. Da die Daten laut Gesetz ohnehin bekannt gemacht werden müssen, dürften Sie i.d.R. bei den Landkreisen öffentlich auf den Internetseiten verfügbar sein.
Warum schreibe ich das hier?
Ich möchte zwei Dinge hervorheben:
- Egal wer telefonisch anfragt, verweisen Sie immer auf einen schriftlichen Weg. Auch wenn es die Polizei oder eine andere, evtl. übergeordnete Behörde ist. Die Prüfung und Dokumentation des Vorgangs ist wichtig, daher sind telefonische Auskünfte oder die Zusendung von Informationen aufgrund telefonischer Anfragen nicht möglich.
- Lassen Sie den Vorgang immer durch den Datenschutzbeauftragten prüfen. Häufig werden Anfragen an die Gemeinden gestellt, weil dort der geringste Widerstand zu erwarten, auch wenn die Gemeinde die Daten gar nicht besitzt oder heraus geben darf. Ein weiteres Beispiel für ein solches Vorgehen sind Anfragen von Energieversorgern, die wir in einem anderen Blogbeitrag bereits beschrieben haben.