Ist eine Adressauskunft an ein Energieversorgungsunternehmen zulässig?
Was ist datenschutzrechtlich zu beachten? Dürfen wir die Daten herausgeben? Nachfolgend erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Beinahe täglich erreichen uns und unsere Kunden Anfragen von Energieversorgungsunternehmen, mit denen Adress- und Eigentümerdaten von Grundstücken erfragt werden sollen. Hintergrund ist meist, dass der Energieversorger keine aktuellen Adressdaten der Grundstückseigentümer vorliegen hat, um seine Leistungen zu erbringen oder abzurechnen. Daher wendet sich der Energieversorger – oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen – an die jeweilige Gemeinde und bittet um die entsprechende Auskunft.
Darf die Gemeinde die Adressauskunft geben?
Die häufigste Frage in diesem Zusammenhang ist dann immer, welche Daten die Stadt oder Gemeinde herausgeben darf und ob die Herausgabe nach den Datenschutzgesetzen zulässig ist.
Einfache Antwort – die Kommune ist nicht zuständig
Die Antwort ist hier wirklich recht einfach: Die Kommune ist nicht zuständig. Die Liegenschaftskataster befinden sich i.d.R. in der Verantwortung des Bundeslandes und werden dort bei den entsprechenden Ämtern geführt:
z.B.:
- in Hessen ist das die Hess. Landesverwaltung für Bodenmanagement: https://hvbg.hessen.de
- in Bayern die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung: https://www.ldbv.bayern.de/vermessung/amtsuche.html
Die Kommunen haben i.d.R. Zugriff auf die Daten des Liegenschaftskatasters, allerdings nur für eigene Zwecke. Das bedeutet, die Kommunen dürfen die Daten nutzen, aber nicht an Dritte heraus geben.
Dadurch, dass die Kommune Zugriff auf die Liegenschaftsdaten hat, ergibt sich noch keine Rechtfertigung, Auskunft zu diesen Daten an Dritte zu erteilen.
Da es sich bei den Liegenschaftskatastern um öffentlich zugängliche Register handelt, ist eine Anfrage dorthin zu richten.
Anspruch auf Adressauskunft nach §44 Bundesmeldegesetz – ist das zulässig?
Vereinzelt zitieren die Anfragen auch den §44 des Bundesmeldegesetz (BMG) als gültige Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch. Das ist nach unserer Auffassung komplett falsch:
§44 Abs. 3 BMG:
- (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a) den Familiennamen,
b) den früheren Namen,
c) die Vornamen,
d) das Geburtsdatum,
e) das Geschlecht oder
f) eine Anschrift […]
Gerade das ist aber bei einer Anfrage, bei der ein Grundstückeigentümer ermittelt werden soll, nicht der Fall.
Weitere Informationen
Der Hess. Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat in seinem Tätigkeitsbericht 2019 dazu Stellung genommen, der entsprechende Beitrag findet sich auf den Seiten 29 & 30:
- 48. Tätigkeitsbericht des HBDI für das Jahr 2019
- Art. 11 Bayr. VermKatG, Einsicht, Auskunft und Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verordnungsermächtigung (Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG))
- §16 Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz – HVGG, Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens (Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen)