Stellvertretender Datenschutzbeauftragter – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Frage:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als stellvertretende Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter zu arbeiten? Oder gibt es Positionen innerhalb der Verwaltung, die auf keinen Fall dieses Amt ausüben dürfen?
Antwort:
Grundlagen
In Hessen fordert das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) die Benennung von Stellvertretern für die/den Datenschutzbeauftragten:
- Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. (§5 Abs. 1 HDSIG)
Fachliche Voraussetzungen für Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) macht zu den fachlichen Voraussetzungen für Datenschutzbeauftragte keine expliziten Angaben. Es wird nur von Qualifikation und Fachwissen gesprochen. Die Tätigkeit als DSB ist nicht an eine spezielle Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse geknüpft.
- Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben. (Art. 37 DSGVO)
Der Wortlaut im HDSIG ist identisch:
- Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben (§5 HDSIG)
Sachkunde?
Häufig liest man auch, dass die nötige „Sachkunde“ gegeben sein muss. Diese Sachkunde ist nicht näher definiert. Sie richtet sich aber nach dem Umfang der zu kontrollierenden Verarbeitungsvorgänge, nach der Größe der Organisation, der Komplexität der eingesetzten IT-Verfahren u.a.
Austausch zwischen internen und externen Datenschutzbeauftragten
Mit unseren Kunden arbeiten wir i.d.R. so, dass wir die/den Datenschutzbeauftragten stellen, und die Stellvertretung wird intern vom Kunden gestellt. In einem solchen Fall, in dem die/der interne stellvertretende Datenschutzbeauftragte von einem externen DSB unterstützt wird und in engem Austausch steht, kann die Qualifikation etwas geringer ausfallen, als bei einer Person die ausschließlich und alleine als DSB tätig ist. Durch den ständigen Austausch mit uns als Vollzeit-DSBs wird ganz automatisch im Laufe der Zeit ein gutes Datenschutz-Basiswissen erworben.
Persönliches Interesse und Eignung sind wichtiger als pures Fachwissen
Für viel wichtiger als das Fachwissen und schon vorhandene Erfahrung im Datenschutz halte ich, dass die Person ein Interesse an den Datenschutzthemen mitbringt und von der Persönlichkeit in der Lage ist, die Einhaltung der Datenschutzvorgaben gegenüber der Belegschaft und der Leitung zu kontrollieren und durchzusetzen.
Selbstverständlich werden neue Stellvertreter auch von uns in einer Schulung für stellv. Datenschutzbeauftragte für die Aufgaben fit gemacht.
Bin ich als Datenschutzbeauftragter in einem Interessenkonflikt?
Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss. Insbesondere ist bei Leitungsfunktionen regelmäßig von einem Interessenkonflikt auszugehen:
- Leitung eines Unternehmens oder einer Behörde
- Leitung der IT-Abteilung
- Leitung der Personal-Abteilung
Außerdem bei Beschäftigten der IT- oder Personalabteilung, wenn diese in der Lage sind, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen.
Es kann also durchaus eine Person aus der Personalabteilung als stellvertretender Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Das LDI NRW hat dazu einen sehr umfangreichen Leitfaden veröffentlicht:
PDF LEITFADEN
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dazu in seinem Urteil vom 25.02.2020 ein paar Dinge bzgl. der Sachkunde und eines Interessenkonflikts geschrieben:
ZUM URTEIL