Sicher und fair: E-Mail-Zugriff bei Krankheit meistern

Datenschutzkonformer Zugriff auf E-Mail Postfächer im Krankheitsfall

Der Zugriff auf das E-Mail-Postfach einer erkrankten Kollegin kann in vielen Unternehmen notwendig werden, um betriebliche Abläufe sicherzustellen. Doch Vorsicht: Auch in solchen Fällen gelten strenge Datenschutzvorgaben. Unternehmen müssen stets die Balance zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den Datenschutzrechten der betroffenen Person wahren. Ein datenschutzkonformes Vorgehen schützt nicht nur die Privatsphäre der erkrankten Kollegin, sondern bewahrt das Unternehmen auch vor rechtlichen Konsequenzen. Hier zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du korrekt vorgehst.

1. Dienstliche Nutzung von Betriebsmitteln

Grundsätzlich gilt: Wenn die private Nutzung von E-Mails nicht ausdrücklich erlaubt wurde, dürfen Betriebsmittel wie E-Mail-Postfächer nur für dienstliche Zwecke verwendet werden. Das bedeutet, dass der Zugriff auf dienstliche Mails grundsätzlich rechtmäßig sein kann, sofern er gut begründet ist.

Tipp: Eine klare Betriebsvereinbarung oder Richtlinie zur E-Mail-Nutzung verhindert Missverständnisse und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

2. Datenschutzrechtliche Erlaubnis und berechtigtes Interesse

Der Zugriff auf das E-Mail-Postfach stellt immer eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und ist nur dann zulässig, wenn eine datenschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist in der Regel gegeben, wenn der Zugriff zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Ein Beispiel:

  • Wichtige Kundenanfragen oder laufende Projekte dürfen nicht unbeantwortet bleiben. Der Zugriff ist notwendig, um betriebliche Abläufe sicherzustellen.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Zugriff so minimalinvasiv wie möglich bleibt und keine privaten Inhalte eingesehen werden.

3. Die Datenschutzbeauftragte zu Rate ziehen

Bevor der Zugriff auf ein Postfach erfolgt, sollte unbedingt die Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Egal, ob es sich um eine internen oder externen Datenschutzbeauftragte handelt – ihre Expertise hilft dabei, ein datenschutzkonformes Vorgehen zu planen und durchzuführen.

Die Datenschutzbeauftragte prüft:

  • Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugriff vor?
  • Welche Maßnahmen sind notwendig, um die Privatsphäre der betroffenen Person zu schützen?
  • Wie lässt sich die Maßnahme dokumentieren und nachvollziehbar gestalten?

Durch die Einbindung der Datenschutzbeauftragten wird nicht nur Transparenz geschaffen, sondern auch das Risiko von Datenschutzverstößen minimiert.

4. Vier-Augen-Prinzip für den erstmaligen Zugriff

Der erste Zugriff auf das Postfach ist ein besonders sensibler Schritt und sollte stets unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen. Das bedeutet:

  • Ein zweiter, neutraler Beobachter muss anwesend sein, etwa ein Vertreter des Personalrats oder der Datenschutzbeauftragte.

Das Vier-Augen-Prinzip sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit und reduziert die Gefahr von Missbrauch oder unbeabsichtigten Datenschutzverletzungen.

5. Private Inhalte erkennen und respektieren

Private E-Mails dürfen nicht eingesehen werden. Sollte die betroffene Kollegin private Inhalte als solche gekennzeichnet haben (z. B. durch Ordnernamen wie „Privat“ oder „Fotos 80. Geburtstag“), gilt: Keine Einsichtnahme!.

Dabei ist es zunächst unerheblich, ob eine Privatnutung des E-Mail Kontos genegrell verboten ist. Bei Privaten Inhalten Finger weg!

6. Keine dauerhafte Weiterleitung von E-Mails

Eine dauerhafte Weiterleitung der E-Mails an eine andere Adresse ist datenschutzrechtlich problematisch und sollte vermieden werden. Stattdessen:

  • Nur die Mitarbeiter:innen, die die Vertretung übernehmen, erhalten gezielten Zugriff auf das Postfach.

Wenn z.B. Outlook als E-Mail Programm genutzt wird. lässt sich das Postfach in leicht als zusätzliches Postfach integrieren. Diese Lösung ist nicht nur praktikabel, sondern auch datenschutzkonform, da sie die Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Hier kann Dir Deine IT-Abteilung weiterhelfen.

7. Erforderlichkeit und zeitliche Begrenzung

Der Zugriff auf das Postfach darf nur so lange erfolgen, wie er unbedingt notwendig ist. Sobald die erkrankte Kollegin wieder arbeitsfähig ist oder die Bearbeitung der dringenden Aufgaben abgeschlossen wurde, muss der Zugriff umgehend beendet werden.

8. Transparente Dokumentation der Maßnahme

Zu guter Letzt: Dokumentiere alle Schritte sorgfältig. Eine lückenlose Dokumentation schützt das Unternehmen vor rechtlichen Risiken und stärkt das Vertrauen der betroffenen Mitarbeitenden. Folgende Informationen sollten festgehalten werden:

  • Wer hatte Zugriff auf das Postfach?
  • Wann und wie lange wurde zugegriffen?
  • Was war der Grund für den Zugriff?
  • Welche Maßnahmen wurden zum Schutz der Privatsphäre getroffen?

Die erkrankte Kollegin sollte nach Möglichkeit über die Maßnahme informiert und die Dokumentation zugänglich gemacht werden.

Fazit: Datenschutz und betriebliche Interessen vereinen

Der Zugriff auf das E-Mail-Postfach einer erkrankten Kollegin erfordert ein sensibles Vorgehen. Unternehmen müssen die betrieblichen Interessen mit den Datenschutzrechten der betroffenen Person in Einklang bringen. Durch die frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten und die Einhaltung der oben genannten Grundsätze schaffst du ein datenschutzkonformes Vorgehen, das Transparenz und Vertrauen gewährleistet.

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