Hinweisgebermeldesystem

Betrieb der Meldestelle und Stellung des Whistleblowingbeauftragten

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind alle Behörden mit 50 und mehr Beschäftigten zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet. Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle betrauten Personen müssen die Tätigkeit unabhängig wahrnehmen und über die nötige Fachkunde verfügen.

Hinweise müssen vertraulich behandelt werden und die Identität der Hinweisgebenden muss geschützt werden.

Hinweisgebermeldesystem Whistleblowing

Whistleblowing

Spätestens seit Edward Snowden ist der Begriff des Whistleblowers allgemein bekannt. Mit Whistleblowing ist ein Vorgang gemeint, Missstände oder Verfehlungen in einer Behörde, Einrichtung oder Firma zu melden oder öffentlich zu machen.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind alle Behörden ab einer gewissen Anzahl an Mitarbeitenden verpflichtet, eine entsprechende Meldestelle für Hinweise einzurichten. Wichtig ist, das die Personen, die auf Missstände hinweisen, geschützt werden, damit keine Nachteile in Form von Disziplinarmaßnahmen oder anderen Repressalien drohen.

Durch unsere langjährige Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte ist die Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und Neutralität jederzeit gewährleistet.

Das können wir für Sie tun

  • Bereitstellung Ihres Hinweisgebermeldesystems unter einer leicht zugänglichen Adresse
  • Betrieb als interne Meldestelle nach dem HinSchG
  • Wartung, Pflege, Weiterentwicklung des Systems
  • Eingangsbestätigung an Hinweisgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen
  • Jederzeit aktuelle Statusübersicht über den Bearbeitungsstand der Meldungen für die meldende Person

Vorteile für Ihre Mitarbeitenden

  • Bereitstellung eines sicheren und vertraulichen Meldekanals
  • Eine direkte Ansprechperson für Meldungen (Anonymität wird gewahrt)
  • Vertraulichkeit der Meldungen jederzeit gewährleistet
  • Fristgerechte Kommunikation und Information: Hinweisgeber sind jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert

Ihre Vorteile

  • Sichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes
  • Stellung der sachkundigen Ombudsperson als Beauftragte:r für den HinweisgeberschutzJederzeit Zugriff auf Expertise: Eine Ansprechperson für Ihre Verwaltung
  • Kosten- und Zeitersparnis gegenüber der internen Umsetzung eines Hinweisgebersystems

Hinweisgebermeldesystem jetzt anfragen

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