Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – so geht’s richtig - dampf.consulting GmbH

2. Februar 2022by Thorsten Dampf

Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – so gehen Sie richtig damit um

Was bedeutet Informationszugang?

Die Informationsfreiheitsgesetze sehen einen ungehinderten, freien Zugang zu amtlichen Informationen für jeden vor. In Hessen ist dies im Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) geregelt. Dort finden sich die entsprechenden Regelungen im Abschnitt 4:

Jeder hat nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang).

 

Besonderheit für hessische Städte und Gemeinden

In Hessen gibt es eine Besonderheit für die Kommunen. Dort findet der 4 Abschnitt des HDSIG nur Anwendung, wenn es eine örtliche Satzung gibt, welche die Anwendung des 4. Abschnitt des HDSIG ausdrücklich festlegt. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber den Kommunen ausdrücklich die freie Wahl lassen, ob sie freien Informationszugang gewähren und den damit verbundenen, teilweise erheblichen, Verwaltungsaufwand bewältigen können oder wollen.

 

Richtiger Umgang mit einer Anfrage

Grundsätzlich sind also Anfragen, die einen Zugang zu Informationen fordern, nicht unüblich und damit legitim. Wie geht man aber jetzt mit einer eingehenden Anfrage um?

Neben der grundsätzlichen Frage, ob der 4. Abschnitt des HDSIG überhaupt zu Anwendung kommt, müssen einige andere Dinge geprüft werden. Die §§82 – 85 definieren zahlreiche Parameter, wie ein Antrag bearbeitet werden muss oder abgelehnt werden kann. Das erfordert immer eine Einzelfallprüfung.

 

Der seltsame Fall des Paul N.

Die Fragestellung, wie Kommunen mit einem Auskunftsersuchen nach dem HDSIG umgehen sollen, wurde vor einigen Tagen wieder mal aktuell. In vielen hessischen Städten, Gemeinden und anderen Behörden flatterte ein Auskunftsersuchen per E-Mail herein.

Auskunftsersuchen nach Informationsfreiheitsgesetz

Zunächst scheint diese Mail wie eine ganz normale Anfrage. In diesem speziellen Fall sind allerdings ein paar Dinge seltsam:

  1. Die Vielzahl der Anfragen: Wir bekamen innerhalb eines Vormittags von rund einem Dutzend Kunden diese Anfrage weitergeleitet. Eine Rückfrage beim Hessischen Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (HBDI) ergab, nicht nur Städte und Gemeinden betroffen waren, sondern auch andere Behörden auf kommunaler Ebene oder des Landes. Das Schreiben dürfte also nahezu flächendeckend bei allen hessischen Kommunen eingegangen sein.
  2. Die Betreffzeile: Die Angabe eines Aktenzeichens soll wohl einen seriösen oder offiziellen Eindruck vermitteln. Allerdings war bei vielen Kunden das Aktenzeichen identisch, sodass der Absender sich hier offenbar nicht die Mühe gemacht hat, die Aktenzeichen individuell einzutragen.
  3. Die Tatsache, dass die Person ausdrücklich auf die postalische Rückmeldung besteht.

Die Spur führt ins Gefängnis

Eine einfache google-Suche ergibt, dass die in der Mail angegebene Postanschrift die Adresse der JVA Heidering bei Berlin ist. Mein Anruf dort war nicht der Erste, es hatten dort bereits ein paar besorgte Bürgermeister aus Hessen angerufen. Der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt hielt es grundsätzlich für möglich, dass diese E-Mail von einem Gefängnisinsassen kommt. Ein Zugriff auf Internet und E-Mail für Gefangene sei möglich. Ich habe ihm die Unterlagen weiter geleitet, er wolle den Fall prüfen – eine Rückmeldung habe ich bisher leider nicht. Es würde mich doch sehr interessieren, was dahinter steckt.

Ein weiterer google-Treffer zeigt einen Beitrag des Berliner Anwaltsvereins aus dem Jahr 2015. Darin geht es um eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, in der es einem Herrn Paul N. untersagt wird, geschäftsmäßig als Anwalt aufzutreten, ohne über eine anwaltliche Zulassung zu verfügen. Unter anderem betrieb N. eine Internetseite www.n*****-und-partner.de, die den Auftritt eine Anwaltskanzlei suggerieren sollte. Ob es derselbe Paul N. ist, weiß ich nicht – ins Bild passt es jedenfalls.

 

Was steckt hinter der Anfrage?

Diese Frage stelle ich mir auch. Ich weiß es nicht. Ich habe aber ein paar Theorien:

  • Viele dieser Anfragen kommen von „Behördenbeschäftigern„, also Leuten, die einfach nichts bessere zu tun haben. Häufig sehen wir eine Nähe zur Reichsbürger- oder Querkerkerszene. Oder wie es ein Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde formulierte: „80% unserer Kundschaft in diesem Bereich ist bekloppt!
  • Es geht hier einfach darum, den Behörden möglichst viel Arbeit zu machen.
  • Es könnte ebenfalls sein, dass die Poststelle der JVA beschäftigt werden soll, wenn einige hundert Antworten per Post eingehen.
  • Vielleicht und sehr wahrscheinlich ist eine Mischung aus vielen der oben genannten Dinge.

Wie handeln Sie im konkreten Fall richtig?

Wie schon geschrieben, ist eine solche Anfrage grundsätzlich völlig in Ordnung. Grundsätzlich ist eine Kommune aber nur zur Auskunft verpflichtet, wenn es eine Informationsfreiheitssatzung gibt. Der Hess. Städte- und Gemeindebund schickte wenige Tage nach der Anfrage des Herrn N. eine Info zum Informationsfreiheitsgesetz an seine Mitglieder, die dies auch noch einmal heraus hebt. Die Information ist zwar allgemein gehalten, bezieht sich aber eindeutig auf den Fall N., was am zeitlichen Zusammenhang und dem speziellen Hinweis aus die Nichterforderlichkeit des Postweges zu erkennen ist.

Info Hessischer Städte und Gemeindebund zu Informationsfreiheit

Hat eine Kommune nun eine Informationsfreiheitssatzung nach Informationsfreiheitsgesetz (oder fällt eine sonstige Behörde in den Anwendbarkeitsbereich des 4. Teils des HDSIG) müsste eine geforderte Auskunft erteilt werden. Ob ein Auskunftsersuchen ggf. mit Verweis auf unverhältnismäßigen Aufwand oder andere Ausschlussgründe abgelehnt werden kann, wäre zu prüfen. Gibt es keine Informationsfreiheitssatzung, genügt eine einfache Antwort mit dem Hinweis, dass der 4. Teils des HDSIG nicht zur Anwendung kommt und deshalb keine Auskunft erteilt wird.

Professionelles Nichtstun als richtige Lösung 😉

Wenn Kunden fragen, wie sie nun mit der Anfrage tun sollen, antworte ich: Nichts! Einfach mal gar nichts zu tun. Das Schreiben in der Rubrik „gelesen und gelacht“ abzulegen und gut. Dass es hier um eine massenhafte und missbräuchliche Anfrage geht, ist ziemlich offensichtlich. Dass sich Paul N. bei der Aufsichtsbehörde über ausbleibenden Antworten beschwert, halte ich für unwahrscheinlich. Beim HBDI ist der Fall bekannt, ich schätze die Stimmung dort so ein, dass man im Falle einer Beschwerde des N. nicht gehen eine Kommune vorgehen würde, die keine Auskunft erteilt. Ich halte das Risiko also für vertretbar.

Habt ihr noch Fragen?
Gerne sind wir für euch da!
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